(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer ergibt sich aus den in der Anlage definierten Ausprägungsstufen.
(3) Die Zulassung der Beamtin oder des Beamten zur Dienstprüfung erfolgt soweit die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung erfüllt sind und nach deren bzw. dessen schriftlichen Ansuchen durch das Personalamt nach Vorlage
1. des Nachweises der Teilnahme am Einführungs- und Abschlusstutorium,
2. die Abgabe der Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit.
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