BundesrechtVerordnungenAbgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung

Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung

In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date

§ 1

„HIV-Tests zur Eigenanwendung“ sind In-vitro-Diagnostika zur Feststellung des HIV-Status, die nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von Laien in der häuslichen Umgebung angewendet werden können.

§ 2

(1) HIV-Tests zur Eigenanwendung dürfen an den Endverbraucher nur durch öffentliche Apotheken abgegeben werden.

(2) Die Abgabe im Versandhandel ist verboten.

§ 3

Im Rahmen der Abgabe ist insbesondere über die möglichen Testergebnisse und deren Folgen, Bedeutung und Tragweite sowie über das diagnostische Fenster bei einem negativen Testergebnis aufzuklären.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.