BundesrechtVerordnungenAusstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden

Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden

In Kraft seit 10. Mai 2018
Up-to-date

§ 1

Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres ist zusätzlich zu den in § 3 Z 1 sowie § 4 Abs. 2 Z 2 des Apostillegesetzes erfassten Urkunden für die Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) auf folgenden elektronisch ausgestellten und mit einem elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat versehenen Urkunden von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes zuständig, wenn diese Urkunden ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden:

Bestätigungen der Krankenversicherungsträger

Bestätigungen der Pensionsversicherungsträger

Bestätigungen der Militärkommanden

Bestätigungen, Nachweise und Bescheide der Finanzämter

Registerauszüge des Patentamtes

Strafregisterbescheinigungen der Landespolizeidirektionen

Urkunden, Zertifikate und Bescheide des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)

Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide der Bundesämter und Landwirtschaftlichen Bundesanstalten gemäß dem Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Bundesämtergesetz), BGBl. I Nr. 83/2004 zgd BGBl. I Nr. 58/2017

Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft und des Bundesamtes für Wald

Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) sowie des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES)

Urkunden, Zeugnisse und Zertifikate der Bundeskellereiinspektion

Urkunden und Zertifikate des Umweltbundesamtes

Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide der Pflanzenschutzdienste der Länder und der Landeslandwirtschaftskammern

Zeugnisse und Dokumente der Wirtschaftskammern Österreichs

Zeugnisse und Dokumente anerkannter öffentlicher Bildungseinrichtungen

Zeugnisse und Bestätigungen der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer sowie des Österreichischen Hebammengremiums

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.