Die Emissionsbegrenzungen der Spalten A bis E beziehen sich ausschließlich auf die Zellstoffherstellung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7 und umfassen nicht einen allfälligen Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 6 und Z 8.
Parameter | Dimension | A | B | C | D | E |
Temperatur a | °C | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 |
Abfiltrierbare Stoffe b, c | kg/t | 12,5 | 10,0 d | 12,5 | 12,5 | 3,0 |
pH-Wert | – | 6,5–9,5 | 6,5–9,5 | 6,5–9,5 | 6,5–9,5 | 6,5–9,5 |
Ges. geb. Stickstoff TN b ber. als N e, f | kg/t | 0,75 | 0,75 d | 1,00 | 0,75 | 0,25 |
Sulfat ber. als SO 4 g | mg/l | 200 | 200 | 200 | 200 | 200 |
Adsorb. org. geb. Halogene AOX ber. als Cl h | kg/t | 0,25 | – | 0,10 | 0,10 | – |
Parameter | Dimension | A | B | C | D | E |
Ges. geb. Stickstoff TN b ber. als N e, f | kg/t | 0,20 | 0,20 d, i | 0,25 | 0,25 i | 0,15 |
Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren j | % | 60 | 75 | 60 | 70 | 85 |
Adsorb. org. geb. Halogene AOX ber. als C1 | kg/t | 0,15 | – | – | – | – |
Zellstoffsorten
A | Sulfatzellstoff, gebleicht |
B | Sulfatzellstoff, ungebleicht und NSSC (Neutralsulfit-Halbzellstoff), ungebleicht |
C | Magnefitzellstoff, gebleicht |
D | Sulfitzellstoff, gebleicht, nach anderen Verfahren |
E | CMP und CTMP |
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a Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt. Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
b Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
d Bei der Herstellung von NSSC, ungebleicht, ist die Emissionsbegrenzung der Tabelle 1 mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren.
e Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat- Stickstoff. Die Festlegung für TN b erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
f Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Abwasserinhaltsstoff in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage soweit abgebaut wird, dass bei Indirekteinleitung der gleiche Behandlungserfolg bezogen auf die emittierte Stofffracht wie bei Direkteinleitung (Anlage A) gegeben ist. Der Nachweis gilt jedenfalls als erbracht, wenn in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt, und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 sowohl die Emissionsbegrenzung der Anlage A Tabelle 1 für TN b als auch eine NH 4 -N-Konzentration von 5 mg/l nicht überschritten werden.
g Im Einzelfall ist, abhängig von Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal, eine höhere Emissionsbegrenzung möglich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
h Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
i Bei der Herstellung von NSSC auf Ammoniumbasis bzw. bei der Chemiezellstoffherstellung ist entgegen § 4 Abs. 1 ausschließlich der Tageswert einzuhalten.
j Die Festlegung für den Parameter „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC oder CSB. Wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 vor der Indirekteinleitung vorgereinigt wird, so kann die Emissionsbegrenzung auf die Abbauleistung über die gesamte Reinigungskette bezogen werden. Im Einzelfall ist daher die Vorschreibung einer entsprechend reduzierten Abbaubarkeit möglich.
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