BundesrechtVerordnungenVerlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz

Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz

In Kraft seit 01. Dezember 1953
Up-to-date

§ 1

Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Einschaltung des Urteiles (Verfallserkenntnisses) in der amtlichen Zeitung verlängert.

§ 2

Insofern in den nachstehenden §§ 3 bis 5 nicht eine längere Frist vorgesehen ist, wird die Frist für die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Dritten Rückstellungsgesetz bis 30. Juni 1954 verlängert.

§ 3

Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten , dem Zweiten , dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz wird verlängert:

1. sofern ein Anspruch auf Grund des Ersten oder des Zweiten Rückstellungsgesetzes fristgerecht bei einer der in § 2 Abs. 1 dieser Rückstellungsgesetze vorgesehenen Behörde angemeldet und glaubhaft gemacht worden war, jedoch aus dem Grunde abgewiesen worden ist, weil der Anspruch nach dem Dritten beziehungsweise dem Fünften Rückstellungsgesetz geltend zu machen gewesen wäre und der Antrag nicht offenbar mutwillig nach einem anderen als dem Dritten oder dem Fünften Rückstellungsgesetz eingebracht worden ist, bis zum Ablaufe eines Monates nach Rechtskraft des abweislichen Bescheides,

2. sofern ein Verfahren auf Grund des Dritten Rückstellungsgesetzes bei einer Rückstellungskommission spätestens am 30. Juni 1954 anhängig gemacht worden war, der Anspruch aber aus dem Grunde zurückgewiesen worden ist, weil er nach dem Ersten , dem Zweiten oder dem Fünften Rückstellungsgesetz geltend zu machen gewesen wäre und der Antrag nicht offenbar mutwillig nach einem anderen als dem Ersten oder dem Zweiten Rückstellungsgesetz eingebracht worden ist, bis zum Ablauf eines Monates nach Rechtskraft des Erkenntnisses der Rückstellungskommission,

3. für Ansprüche der auf Grund des § 27 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, bestellten Liquidatoren bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Bestellung,

4. für Ansprüche von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung.

§ 4

Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen gemäß den Bestimmungen des Ersten , des Zweiten und des Dritten sowie der §§ 6, 8 und 10 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes, die erst nach Durchführung eines Verfahrens nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 des Fünften Rückstellungsgesetzes gestellt werden, wird, sofern der Antrag nach § 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes spätestens am 30. Juni 1954 eingebracht worden ist, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes verlängert.

§ 5

Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten , dem Zweiten , dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz wird bis 31. Juli 1956 verlängert:

1. für Ansprüche auf Vermögen, das Stiftungen und Fonds entzogen worden ist, die während der deutschen Besetzung Österreichs aufgelöst worden sind und am 1. Dezember 1953 in ihrer Rechtspersönlichkeit noch nicht wiederhergestellt waren;

2. für Ansprüche auf Vermögen, das entweder am 30. Juni 1952 oder in einem späteren Zeitpunkte ganz oder teilweise unter öffentlicher Verwaltung gemäß § 2 Abs. 1 lit. e des Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/1946, gestanden oder gestellt worden ist;

3. für Ansprüche auf Vermögen, sofern in der Zeit nach Beendigung der deutschen Besetzung Österreichs die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften von einer Tatsache abgehangen ist, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung lag, oder das Recht durch eine solche Tatsache betroffen war. Die zur Entscheidung über den Rückstellungsanspruch zuständige Stelle hat, falls eine Partei sich auf eine solche Tatsache beruft und die Stelle das Vorliegen dieser Tatsache verneinen zu müssen glaubt, vom Bundesministerium für Finanzen eine Äußerung einzuholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1953 in Kraft; gleichzeitig treten die Verordnungen vom 21. Oktober 1952, BGBl. Nr. 200, und vom 13. Mai 1953, BGBl. Nr. 75, außer Kraft.