Bei einem Wechsel der Trägerschaft einer gemeinnützigen Krankenanstalt zwischen den in § 1 genannten Trägern oder zwischen den in § 1 und den in § 2 geregelten Gruppen von Trägern werden die Anteile der Träger der betroffenen Landeskrankenanstalten und allenfalls auch die beiden Gesamtanteile für die Zuschüsse gemäß § 1 und § 2 auf Basis der letztverfügbaren Daten über die Personalkosten im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 angepasst.
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