BundesrechtVerordnungenÄrztInnen-Reihungskriterien-Verordnung§ 1

§ 1Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen hat im Sinne des § 343 Abs. 1 erster Satz ASVG nach den im § 2 genannten Reihungskriterien zu erfolgen.

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