BundesrechtVerordnungenSchulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017§ 8

§ 8Theater

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

Besondere Qualifikationen im Bereich „Theater“ sind absolvierte Module eines Hochschullehrganges mit Mastergraduierung an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Bereich Theaterpädagogik im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden