(1) Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis
1. allgemeiner Qualifikationen in den Bereichen
a) Erste Hilfe (§ 2),
b) Freizeitpädagogik (§ 3) und
c) Schulrechtliche Grundlagen (§ 4) sowie
2. einer oder mehrerer besonderer Qualifikationen gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung.
(2) Personen, die den Nachweis über die Qualifikationen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit dem 3. Abschnitt erbringen, sind zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise