BundesrechtVerordnungenDatenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen§ 3

§ 3

In Kraft seit 14. Dezember 2017
Up-to-date

Zugriffsberechtigt sind

1. die Gesundheit Österreich GmbH für die in § 1 Z 1 bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete oder zu verarbeitende Daten in indirekt personenbezogener Form sowie für wissenschaftliche Zwecke (§ 1 Z 6) auf verarbeitete Daten in anonymisierter Form und

2. die an dem Nachsorgeprogramm teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen für die in § 1 Z 1 bis 4 genannten Zwecke auf ihre verarbeiteten Daten in indirekt personenbezogener Form.

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