BundesrechtVerordnungenDatenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen§ 2

§ 2

In Kraft seit 14. Dezember 2017
Up-to-date

Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:

1. Identifikation der Lebendspenderin/des Lebendspenders (Geburtsjahr, Geschlecht, Wohnsitzbundesland, Staatsbürgerschaft, bereichsspezifisches Personenkennzeichen GH),

2. Daten über die transplantierende/behandelnde Gesundheitseinrichtung (Krankenhausnummer, Krankenhausbezeichnung),

3. relevante klinische Daten zu Anamnese und aktuellem Gesundheitszustand der Lebendspenderin/des Lebendspenders (Körpermaße, Vorerkrankungen, Nebenerkrankungen, präoperative Medikation, Risikofaktoren, klinische Untersuchungsergebnisse),

4. Daten zum Versorgungsprozess (Beziehung Spender/in zu Empfänger/in, Datum der Entnahme, Angaben zur Entnahme, Entlassungsdatum),

5. Daten zur Nachsorge der Lebendspenderin/des Lebendspenders (aktueller Gesundheitszustand, klinische Untersuchungsergebnisse, etwaige Komplikationen und Angaben zur Lebensqualität der Spenderin/des Spenders),

6. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK AS) und

7. gegebenenfalls Todesdatum und Todesursache der Lebendspenderin/des Lebendspenders.

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