§ 2 — Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes
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Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:
1. Patientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnsitzbundesland und politischer Bezirk und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),
2. Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselte Adresse des Standorts, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen/Ärzte) sowie Strukturinformationen,
3. leistungszuständiger Sozialversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeanstalt,
4. medizinische Daten zur Ergebnismessung (Daten zu Mammographien, Sonographien, MRT, klinischen Untersuchungen, Läsionen, Biopsien, therapeutischen Maßnahmen insbesondere Operationen und pathologischen Befunden),
5. technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung (Daten zu Einladungsstatus, Teilnahmestatus, Zustimmungserklärungen, Wiederholungsuntersuchungen, Wiedereinbestellungen, Doppelbefundungen und zur weiteren Vorgehensweise sowie Zeitangaben zu Untersuchungen, Befunderstellung (Anm. 1) und -bereitstellung, therapeutischen Maßnahmen, Wiedereinladungen bzw.-einbestellungen),
6. bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS),
7. Todesursache der im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchten bzw. behandelten Frauen und
8. Krebserkrankungen im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchter bzw. behandelter Frauen.
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Anm. 1: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 34/2025 lautet: „In § 2 Z 5 wird das Wort „Befundungserstellung“ durch das Wort „Befunderstellung“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Befundungerstellung“.)
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