In Anlage 2 werden in Ausübung des Wahlrechts gemäß Artikel 7 iVm Anhang II der AnaCredit-Verordnung diejenigen Attribute zu Kreditdaten bezeichnet, die unter den dort genannten Bedingungen nicht zu melden sind. Die von der Meldepflicht ausgenommenen Datenattribute betreffen
(1) beobachtete Einheiten, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind;
(2) vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente;
(3) Instrumente, deren Ursprung vor dem 1. September 2018 liegt.
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