Gestützt auf Artikel 2 Abs. 3 der AnaCredit-Verordnung haben Meldepflichtige ab 31. Dezember 2017 die Gegenpartei-Stammdaten gemäß Anhang I der AnaCredit-Verordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Anhang III der AnaCredit-Verordnung in der Stammdatenmeldung an die Oesterreichische Nationalbank laufend zu aktualisieren.
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