Meldepflichtig gemäß dieser Verordnung sind die in Österreich gebietsansässigen Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 sowie in Österreich gebietsansässige ausländische Niederlassungen, die gemäß Artikel 3 der AnaCredit-Verordnung zum tatsächlichen Kreis der Meldepflichtigen zählen.
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