Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) – im Folgenden: AnaCredit-Verordnung. Die Begriffe „Gegenpartei“ und „Meldepflichtiger“ der vorliegenden Verordnung entsprechen den Begriffen „Vertragspartner“ und „Berichtspflichtiger“ der AnaCredit-Verordnung.
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