§ 20 Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen — Frauenförderungsplan BMGF
Gliederung
2. Hauptstück Besondere Fördermaßnahmen
5. Förderung des Wiedereinstiegs Information
§ 20 Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen
Rückverweise
(1) Die Mitarbeiterinnen sind durch gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.
(2) Wiedereinsteigerinnen sind vorrangig zu Fortbildungsseminaren zuzulassen.
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