(1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren. Im Besonderen sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Väterkarenz gemäß Väter-Karenzgesetz, Teilzeitkarenz und Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen.
(2) Bedienstete, die eine Herabsetzung der Wochendienstzeit beantragen, sind über die Voraussetzungen und Folgen zu informieren.
(3) Karenzierten Bediensteten kann auf freiwilliger Basis die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Schulungen gestattet werden.
(4) Bei Inanspruchnahme der Karenz gemäß Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz ist spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg die oder der Bedienstete von der Personalabteilung oder von den Vorgesetzten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird.
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