BundesrechtVerordnungenPraxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen§ 2

§ 2Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

In Kraft seit 01. November 2017
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