(1) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen (§ 3 Abs. 3 LLVG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
1. bei Verwendungen in fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a LLVG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
2. bei Verwendungen in den fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder in den fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des Bereiches Landtechnik mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung und
3. in allen übrigen Fällen mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
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