(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
1. für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebene Pflichtmodule, sowie
2. für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 und A2, B, v2 arbeitsplatzspezifische Wahlpflichtmodule.
(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
1. Seminar,
2. elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
3. Selbststudium
oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(3) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst.
(4) Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 4 geregelt. Ist ein Arbeitsplatz nicht eindeutig zuordenbar, ist im Ausbildungsplan festzulegen, aus welchen Wahlpflichtmodulen Kurse im Mindestausmaß zu absolvieren sind.
(5) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise