BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung-BKA§ 4

§ 4Aufbau der Grundausbildung

In Kraft seit 19. Oktober 2017
Up-to-date

(1) Die Grundausbildung besteht

1. aus der theoretischen Ausbildung sowie

2. aus der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.

(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 5 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 6 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

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