(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige, auch externe Qualifizierungsmaßnahmen und Berufserfahrungen können, gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise, auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen. Abweichend davon hat die Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts bei Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A, A1, v1, B, A2 oder v2 durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen.
(3) Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
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