Mostwägerverordnung 2017
Vorwort
§ 1 Festsetzung der Höhe
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mostwäger gemäß § 55 Abs1. Weingesetz 2009 beträgt € 15 je Stunde und € 0,42 pro gefahrenen Kilometer.
§ 2 Außerkrafttreten
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger, BGBl. II Nr. 323/1999, tritt außer Kraft.