Als das in § 323 Abs. 52 dritter Satz BAO genannte zusätzliche indirekt personenbezogene Identifikationsmerkmal kann das für den Pilotierungspartner für die Verwendung in seinem privaten Bereich erzeugte verschlüsselte bPK im Sinn des § 15 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017, verwendet werden.
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