BundesrechtVerordnungenFrauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend§ 4

§ 4Bevorzugte Ernennung/Bestellung

In Kraft seit 08. August 2017
Up-to-date

Bewerbungen von Frauen und Männern während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen; § 3 gilt sinngemäß.

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