§ 3 Bevorzugte Aufnahme — Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend
Gliederung
1. Hauptstück Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
2. Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 3 Bevorzugte Aufnahme
Rückverweise
Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.
Keine Ergebnisse gefunden