§ 23 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung — Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend
Gliederung
2. Hauptstück Besondere Fördermaßnahmen
4. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Betreuungspflichten, flexible Arbeitszeitformen und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 23 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
Rückverweise
(1) Leitungspositionen und Teilzeitbeschäftigung schließen einander nicht aus.
(2) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
(3) Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit im Ressort sollen erprobt werden.
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