BundesrechtVerordnungenFrauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend§ 21

§ 21Gleitender Wiedereinstieg

In Kraft seit 08. August 2017
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Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden. Darüber muss nachweislich ein MitarbeiterInnengespräch geführt werden.

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