§ 21 Gleitender Wiedereinstieg — Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend
Gliederung
2. Hauptstück Besondere Fördermaßnahmen
3. Förderung des Wiedereinstiegs Information
§ 21 Gleitender Wiedereinstieg
Rückverweise
Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden. Darüber muss nachweislich ein MitarbeiterInnengespräch geführt werden.
Keine Ergebnisse gefunden