§ 21 Gleitender Wiedereinstieg — Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend
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Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden. Darüber muss nachweislich ein MitarbeiterInnengespräch geführt werden.
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