(1) Die Sammlungstätigkeit hat die Ergänzung und Vervollständigung der Sammlungsbereiche gemäß § 16 Abs. 1 zum Ziel, insbesondere:
1. Sammlung aller in Österreich erschienenen veröffentlichten Publikationen einschließlich der elektronischen Medien (offline und online) nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen;
2. Sammlung von Auslandsaustriaca sowie von ausländischen Publikationen mit Schwerpunkt im Bereich der Geisteswissenschaften.
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