(1) Die Sammlung der ÖNB gliedert sich in die Hauptabteilung Bestandsaufbau und –bearbeitung, die Hauptabteilung Benützung und Information und die Hauptabteilung Digitale Bibliothek und acht Sammlungen wie folgt:
1. Archiv des Österreichischen Volksliedwerkes;
2. Bildarchiv und Grafiksammlung;
3. Kartensammlung und Globenmuseum;
4. Musiksammlung;
5. Literaturarchiv und Literaturmuseum;
6. Papyrussammlung und Papyrusmuseum;
7. Sammlung von Handschriften und alten Drucken;
8. Sammlung für Plansprachen und Esperantomuseum.
(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die/den für Kultur zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.
(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die/den für Kultur zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister.
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