Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit der Konformitätskennzeichnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen sind,
2. sie mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und
3. eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 8 nicht festgestellt worden ist.
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