(1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen
1. jene im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die in einem Ausschnitt der Österreichischen Militärkarte 25, Truppenübungsplatz Bruckneudorf, im Maßstab 1 : 25 000 durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind und
2. jene Gebiete, die in der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 rot schraffiert sind.
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege und Gebiete durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und durch Anschlag bekanntzugeben
1. beim Kommando des Truppenübungsplatzes Bruckneudorf und
2. bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der Leitha.
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