Verkehrsversuchsverordnung Dosiersystem Reutte Süd
Vorwort
§ 1
Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung ist eine von § 38 Abs. 2b und 6 Straßenverkehrsordnung 1960 abweichende Ausführung von Lichtsignalanlagen auf der B179 Fernpassstraße, Strkm. 36,50, dahingehend, dass die Dauer des gelben nichtblinkenden Lichtes, das gemeinsam mit dem roten Licht leuchtet, eine Sekunde beträgt und dass das Grünlicht ohne vorangehende Grünblinkphase beendet wird, zulässig.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2022 außer Kraft.