§ 8 Ausschließung — Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
§ 8 Ausschließung — Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 153/2017
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40193578
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Bediensteter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung (§ 5 Abs. 3) nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Grundausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Über die Ausschließung von einer Grundausbildung entscheidet der Lehrgangsleiter im Einvernehmen mit der Dienstbehörde.
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