§ 7 — Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
§ 7 — Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 153/2017
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2017
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40193577
Zuletzt nach Updates gesucht am
Exekutivbedienstete des Justizwachdienstes oder Angehörige von Gemeindewachkörpern, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Ressortbereich des BMI ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen, die ihrer Verwendungsgruppe im Ressortbereich des BMI entspricht, sofern sie nicht bereits eine Grundausbildung gemäß § 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
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