BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI§ 7

§ 7

Exekutivbedienstete des Justizwachdienstes oder Angehörige von Gemeindewachkörpern, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Ressortbereich des BMI ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen, die ihrer Verwendungsgruppe im Ressortbereich des BMI entspricht, sofern sie nicht bereits eine Grundausbildung gemäß § 1 erfolgreich abgeschlossen haben.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen