§ 6 Auswahlprüfung — Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
§ 6 Auswahlprüfung — Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 153/2017
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40193576
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist die Anzahl der Bewerber für einen Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppen E 2a (§ 1 Z 2) und E 1 (§ 1 Z 3) größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Grundausbildungslehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Gesamtpunktezahl zu reihen.
(2) Zur Durchführung der Auswahlprüfung ist vom Direktor der SIAK eine ausreichende Anzahl fachlich geeigneter Bediensteter des BMI zu bestellen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Auswahlprüfung gilt, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 5 genannten Fälle, für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
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