BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI§ 5

§ 5Zuweisung und Zulassung

(1) Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen.

(2) Exekutivbedienstete sind nur dann zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 2a (§ 1 Z 2) und E 1 (§ 1 Z 3) zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung (Abs. 3) für die Erfüllung der Aufgaben erwarten lassen, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind.

(3) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und soziale Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen. Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Bedienstete in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihm erwarteten Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.

(4) Die Zulassung zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 2a (§ 1 Z 2) und E 1 (§ 1 Z 3) ist darüber hinaus vom Ergebnis einer Auswahlprüfung (§ 6) abhängig.

(5) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bediensteter durch

1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015,

2. eine Karenz nach dem MSchG, dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015, oder nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979,

3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder

4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979

an der Teilnahme gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

(6) Die SIAK kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz SPG auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gegen Kostenersatz (§ 6 SIAK-BV) zulassen.

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