§ 4 Form und Inhalte — Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
§ 4 Form und Inhalte — Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 153/2017
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40193574
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(1) Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 3 festgelegt.
(2) Die Lehrgegenstände setzen sich aus Ausbildungsmodulen zusammen. Struktur, Unterrichtszeit und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der SIAK in einem Ausbildungsplan festzulegen. Die in Anlage 3 gekennzeichneten Ausbildungsmodule werden im Rahmen des Bachelor-Fachhochschul-Studiengangs „Polizeiliche Führung“ durchgeführt.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, können Grundausbildungslehrgänge in berufsbegleitender Form oder in mehreren Ausbildungsabschnitten stattfinden. Teile des Grundausbildungslehrgangs können auch als computerunterstütztes Lernen, wie insbesondere e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Eine Schulung am Arbeitsplatz dient dabei der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.
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