BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI§ 12

§ 12Zeugnis

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 9 Abs. 3) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.

(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

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