§ 11 Prüfungssenat — Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
§ 11 Prüfungssenat — Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 153/2017
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40193581
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Dienstprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der entsprechenden Prüfungskommission (§ 10). Der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder.
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