BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI§ 10

§ 10Prüfungskommissionen

(1) Der Bundesminister für Inneres hat auf Vorschlag des Direktors der SIAK für die Durchführung von Dienstprüfungen (§ 9) Prüfungskommissionen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Vorsitzender jeder Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die nachträgliche Bestellung zusätzlicher Mitglieder ist zulässig.

(2) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst sowie bei einer Außerdienststellung.

(3) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für den Exekutivdienst (§ 1 Z 1) ist, neben dem Vorsitzenden, aus den Zentrumsleitern für die Grundausbildung und für die Fortbildung in der SIAK, den Leitern der Bildungszentren, deren Stellvertretern und weiteren leitenden Beamten der Bildungszentren sowie aus dem Kreis der hauptamtlich für die SIAK tätigen Lehrkräfte (§ 4 Abs. 2 erster Satz SIAK-BV) zu bilden. Von der zuständigen Dienstbehörde kann bei Bedarf ein Vertreter als weiteres Mitglied für die Prüfungskommission vorgeschlagen werden.

(4) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 2a (§ 1 Z 2) ist, neben dem Vorsitzenden, aus den Zentrumsleitern für die Grundausbildung und für die Fortbildung in der SIAK, den Leitern der Bildungszentren, deren Stellvertretern und weiteren leitenden Beamten der Bildungszentren sowie aus dem Kreis der Bediensteten, die mit einer Lehrtätigkeit für die SIAK betraut sind oder waren (§ 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz SIAK-BV), zu bilden. Von der zuständigen Dienstbehörde kann bei Bedarf ein Vertreter als weiteres Mitglied für die Prüfungskommission vorgeschlagen werden.

(5) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 1 (§ 1 Z 3) ist, neben dem Vorsitzenden, aus den Zentrumsleitern für die Grundausbildung und für die Fortbildung in der SIAK und aus dem Kreis der Bediensteten der Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe A1/v1 und der Verwendungsgruppe E 1 zu bilden. Zudem kann von der personalzuständigen Abteilung des BMI ein Vertreter als weiteres Mitglied in die Prüfungskommission vorgeschlagen werden.

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