(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Isoliermonteur, BGBl. Nr. 1090/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Isoliermonteur ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Isoliermonteur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik voll anzurechnen.
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