Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Sonnenschutztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 2 (elektrotechnische Prüfarbeit) und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise