(1) Die Prüfung hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angaben der Prüfungskommission zu umfassen, wobei nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
1. Anreißen von Holzverbindungen am Werkstück,
2. Herstellen von Holzverbindungen,
3. Behandeln von Oberflächen,
4. Zusammenbauen von vorgefertigten Einzelteilen nach Plan.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Maßgenauigkeit,
2. plangetreue Ausführung,
3. richtiger Zusammenbau.
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