BundesrechtVerordnungenPflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 01. Juni 2017
Up-to-date

§ 1 Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin

(1) Der Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pflasterer oder Pflasterin) zu bezeichnen.

§ 2 Berufsprofil

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,

2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe und berufseinschlägiger Vorschriften sowie von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen,

3. Herstellen des Erdaushubes,

4. Aufbauen, Profilieren, Planieren und Verdichten des Ober- und Unterbaues,

5. Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton,

6. Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien,

7. Herstellen von Entwässerungseinrichtungen,

8. Vermessen und Ausstecken von Baustellen,

9. Pflastern und Verlegen von Pflastersteinen und Pflasterplatten aus unterschiedlichsten Materialien,

10. Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus unterschiedlichsten Materialien,

11. Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflastern,

12. Ausführen von Abschluss- und Komplettierungsarbeiten,

13. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,

14. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

§ 3 Berufsbild

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1 Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
4.2 Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
4.3 Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
4.4 Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5 Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
4.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
6. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
7. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
8. Handhaben und Instandhalten von Geräten und Maschinen sowie fachgerechte Benützung von Schutzausrüstungen
9. Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen Einrichten und Absichern von Baustellen
10. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
11. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
12. Grundkenntnisse über die Lagerung von Materialien Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Baustoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr
13. Kenntnis der Betonherstellung
14. Kenntnis über das Herstellen, Transportieren, Einbringen und Nachbehandeln von Beton
15. Kenntnis über den bituminösen Straßenbau
16. Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaus und der Geländemodellierung
17. Kenntnis über das Herstellen von Oberbauarbeiten für alle Lastklassen
18. Kenntnis über das Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien
19. Herstellen von Planum und von Schottertragschichten
20. Kenntnis über das Herstellen von Böschungen, Profilen und Böschungssicherungen
21. Kenntnis über das Herstellen von Entwässerungseinrichtungen sowie über das Verlegen von Abwasser- und Versorgungsleitungen
22. Versetzen von Schieberkappen, Schachtabdeckungen sowie von Fertigteilrinnen samt deren Anschlüsse an die Vorfluter
23. Berechnen des Materialbedarfs
24. Lesen von Zeichnungen, Aufmaßskizzen, Verbänden, Entwürfen, Details und Arbeitsplänen
25. Einfaches Anfertigen von Aufmaßskizzen Einfaches maßstäbliches Zeichnen von Verbänden, Entwürfen und Details
26. Erarbeiten und Umsetzen von Verbandmustern
27. Ermitteln des Aufmaßes von Arbeitsbereichen
28. Berechnen, Bestimmen und Ausmessen von Winkeln und Bögen
29. Nivellieren mit Latte und Wasserwaage sowie mit Nivelliergeräten
30. Lage- und höhenmäßiges Abstecken von Arbeitsbereichen
31. Grundkenntnisse über die Lehre von Farben, Formen und Harmonie
32. Aufbauen, Profilieren, Verdichten und Planieren des Ober- und Unterbaues
33. Herstellen des Erdaushubs sowie Durchführen von Aufbrucharbeiten
34. Herstellen, Transportieren, Einbringen und Nachbehandeln von Beton
35. Herstellen von Entwässerungseinrichtungen sowie von Abwasser- und Versorgungsleitungen
36. Ausheben von Baugruben und Künetten, sowie Verbau- und Stützungsmaßnahmen bis zu einer Aushubtiefe von 1,25m
37. Fluchten und Einspannen
38. Zurichten der Werkstoffe
39. Pflastern und Verlegen von Pflastersteinen und Pflasterplatten aus unterschiedlichsten Materialien in ungebundener oder gebundener Bettung
40. Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus unterschiedlichsten Materialien in Mörtel- oder Betonbettung
41. Errichten und Abbauen von Schalungen
42. Ausführen von Anschlüssen
43. Herstellen von Rinnen, Mulden und Spitzgraben
44. Herstellen der Fugenfüllung (ungebunden und gebunden) mit unterschiedlichsten Materialien
45. Sanieren, Instandsetzen und Ausbessern von Pflasterdecken
46. Rammen und Rütteln
47. Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflaster
48. Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien
49. Versetzen von Pollern, Stehern etc.
50. Ausführen von Abschlussarbeiten im Außenanlagenbereich
51. Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen und Erstellen von Bauberichten
52. Kenntnis der einschlägigen ÖNORMEN und Richtlinien für den Straßenbau (RVS)
53. Kenntnis berufseinschlägiger Vorschriften des Verkehrsrechts, der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes, zB Beschilderung, Absperrung und Absicherung von Baustellen und fachspezifischer Richtlinien und Normen
54. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie über Evaluierung und Sicherheitsdatenblätter
55. Kenntnis und Anwendung einschlägiger Fachausdrücke
56. Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation
57. Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen
58. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
59. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
60. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)
61. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
62. Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
63. Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG

Lehrabschlussprüfung

§ 4 Gliederung

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

§ 6 Fachkunde

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werk- und Hilfsstoffe,

2. Werkzeuge,

3. Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 7 Angewandte Mathematik

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längen- und Flächenberechnung,

2. Gewichtsberechnung,

3. Prozentrechnung,

4. Raumberechnung,

5. Materialbedarfsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 8 Fachzeichnen

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 9 Prüfarbeit

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

1. Lage- und höhenmäßiges Abstecken nach vorgegebenen Plänen und Skizzen,

2. Einspannen,

3. Höhenabstecken mit Latte und Wasserwaage sowie Nivelliergeräten,

4. Versetzen und Verlegen von Randeinfassungen,

5. Pflastern von Klein- und Großsteinen in ungebundener Bettung,

6. Ausführen von Anschlüssen,

7. Zurichten der Werkstoffe.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach dreizehn Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. sach- und fachgerechte Pflasterung nach Normen und Richtlinien,

2. fachgerechte Ausführung,

3. Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.

§ 10 Fachgespräch

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen betrieblichen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

§ 11 Wiederholungsprüfung

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.

§ 12 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pflasterer, BGBl. II Nr. 274/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Pflasterer ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Pflasterer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.