BundesrechtVerordnungenBerücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst§ 5

§ 5Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit

In Kraft seit 11. April 2017
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§ 5 Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit — Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst | GesetzeFinden.at