(1) Für Lehrpersonen sind mit dem Fach des abgeschlossenen Lehramtsstudiums inhaltlich in engem Zusammenhang stehende einschlägige Berufspraxiszeiten bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(2) Als einschlägige Berufspraxiszeiten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die in § 3 Abs. 4 genannten sowie die im Folgenden angeführten Zeiten:
1. für im Unterrichtsgegenstand Informatik ausgebildete Lehrpersonen: eine Tätigkeit in der Informatikbranche, beispielsweise in der Systementwicklung oder in der Netzwerkbetreuung;
2. für im Fremdsprachenunterricht ausgebildete Lehrpersonen: eine vor allem auf Kommunikation in der lebenden Fremdsprache, für die das Lehramt erlangt worden ist, angelegte berufliche Tätigkeit im Ausland;
3. für im Gegenstand Musikerziehung oder Instrumentalunterricht ausgebildete Lehrpersonen: eine berufliche Tätigkeit als Musikerin oder Musiker.
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