BundesrechtVerordnungenVergabe von Studienabschluss-Stipendien§ 8

§ 8Meldepflichten

In Kraft seit 01. September 2017
Up-to-date

Studierende haben den Studienabschluss oder einen Studienabbruch sowie die Aufnahme einer Berufstätigkeit der Studienbeihilfenbehörde umgehend zu melden. Der Studienabschluss wird durch ein Zeugnis oder eine Bestätigung über die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung nachgewiesen.

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