BundesrechtVerordnungenPraxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen§ 3

§ 3Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinstieg)

In Kraft seit 30. März 2017
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