Diese Verordnung legt gemäß § 3 Abs. 1 Ingenieurgesetz 2017 die technischen und gewerblichen Fachrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a Ingenieurgesetz 2017 sowie Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf technischem Gebiet anzurechnen sind, für die Erlangung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“ fest.
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